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Kürzungen für Hartz IV-Empfänger unter 25 Jahren PDF Drucken E-Mail
Junge Menschen unter 25 Jahren, die unverheiratet und volljährig sind, sollen grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden. Der Hintergrund: Seit der Einführung der Hartz-Gesetze (Arbeitslosengeld II) sind viele anspruchsberechtigte Jugendliche aus dem Elternhaus ausgezogen. Sie haben eine eigene Bedarfsgemeinschaft gegründet und damit Anspruch auf höhere Leistungen. 

Das Bundesarbeitsministerium meint, dass das nicht in Ordnung sei und will deshalb mit Wirkung zum 1. April 2006 die gesetzlichen Grundlagen ändern. Was ändert sich also für Hartz-IV-Empfänger unter 25 Jahren? Sie werden keinen grundsätzlichen Anspruch auf eine eigene Wohnung mehr haben. Nur wer aus zwingenden Gründen auszieht, erhält eine eigene Wohnung und auch künftig 100 Prozent der Regelleistung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Ausbildung einen Umzug notwendig macht. Wie die unter 18-Jährigen, die noch im Elternhaus wohnen, haben sie künftig Anspruch auf 80 Prozent der Regelleistung. Das Einkommen der Eltern, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wird angerechnet. Betroffen sind alle Jugendlichen, die ab dem 1. April aus dem Elternhaus ausziehen. Bundesregierung/Jugendserver Brandenburg; Foto: www.photocase.com

Quelle: www.jugendinfo.com 


 
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