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Aenderung des Gemeinnuetzigkeitsrechts 2007 PDF Drucken E-Mail

Änderung des Gemeinnützigkeitsrechts 2007

Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (*1)

Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben (*2)

Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit (*3)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer

Spendenrechtliche Gleichstellung gemeinnütziger Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen (spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen Zwecken wird aufgehoben (*4)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt, die der Freizeitgestaltung dienen

Anhebung der Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (*5)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige Veranlagungszeiträume des Spenders (*6)

Erweiterung der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird auf Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum) angehoben (*7)

Beitragsgrenze für vereinfachten Spendennachweis erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/ Buchungsbestätigung wurde auf 200 € angehoben. (*8)

Änderung der Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer (*9)

Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen und soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken erweitert werden können (*10)

Verschärfte Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst bei Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen zu müssen (*11)

Anhebung der Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal mit 7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen, von 30.678 € auf 35.000 € angehoben (*12)

Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen

  • Anhebung von Freibeträgen/Freigrenzen zum teilweisen Ausgleich der Inflationsrate,
  • Einführung eines Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeit und
  • moderate Vereinfachung des Spendenrechts

 

 

 

stehen erhebliche Nachteile

  • versuchte Schließung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke
  • Verschärfung der Regelung zur Vermögensbindung und
  • Verlust der Möglichkeit des Spendenübertrags auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
  • systemimmanenter Ausschluss der besonders wichtigen Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen Spendenvergünstigungen ab dem Jahr 2009 (*13)

 

 

 

 

gegenüber.

Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de


(*1)   § 64 Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO
(*2)   § 3 Nr. 26 S. 1 EStG
(*3)   § 3 Nr. 26a EStG
(*4)   § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
(*5)   bzw. 4 Promille des Umsatzes zzgl. der aufgewendeten Löhne/Gehälter
(*6)   § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
(*7)   § 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG
(*8)   § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV
(*9)   § 10b Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG; § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG
(*10) § 52 Abs. 2 AO, vorher Anlage 1 zu § 48 EStDV
(*11) § 61 Abs. 2 AO
(*12) § 23a Abs. 2 UStG
(*13) bedingt durch die Abgeltungssteuer, s. z.B. BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,. S. 264


 
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