Änderung des
Gemeinnützigkeitsrechts 2007
Höhere
Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Die Freigrenze steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe wird von
30.678 € auf 35.000 € angehoben (*1)
Anhebung des
Übungsleiterfreibetrags
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1.848 € auf 2.100 € angehoben (*2)
Steuerfreiheit
nebenberuflicher Tätigkeit
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für öffentlichrechtliche oder
gemeinnützige Organisation bis zu 500 € p.a. steuerbefreit (*3)
Beispiele: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Platzwart, Helfer
Spendenrechtliche
Gleichstellung gemeinnütziger Tätigkeit
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und anderen
(spendenrechtlich bisher nicht berücksichtigungsfähigen) gemeinnützigen Zwecken
wird aufgehoben (*4)
Weiterhin bleiben aber Mitgliedsbeiträge an Vereine unberücksichtigt, die der
Freizeitgestaltung dienen
Anhebung der
Abzugsgrenze auf 20 % der Einkünfte (*5)
Zeitlich uneingeschränkter Vortrag höherer Zuwendungen auf künftige
Veranlagungszeiträume des Spenders (*6)
Erweiterung
der Stiftungsförderung
Der bisher nur bei Gründungen gewährte Spendenhöchstbetrag wird auf
Zustiftungen erstreckt und auf 1.000.000 € (Zehn-Jahres-Zeitraum) angehoben (*7)
Beitragsgrenze
für vereinfachten Spendennachweis erhöht
Der vereinfachte Nachweis einer Zuwendung durch Bareinzahlungsbeleg/
Buchungsbestätigung wurde auf 200 € angehoben. (*8)
Änderung der
Ausstellerhaftung
Absenkung von 40 % auf 30 % des Zuwendungsbetrages bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer
Anhebung von 10 % auf 15 % bei der Gewerbesteuer (*9)
Schließung
des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke?
Der bisher in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zusammengestellte
Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in die Abgabenordnung übernommen und
soll nach unzutreffender Ansicht der Finanzverwaltung nur nach deren Gutdünken
erweitert werden können (*10)
Verschärfte
Regelung zur Vermögensbindung
Gestrichen wird die bisherige Regelung, die Verwendung des Vermögens erst bei
Auflösung der Körperschaft in Absprache mit dem Finanzamt bestimmen zu müssen (*11)
Anhebung der
Vorsteuerpauschalierungsgrenze
Die Umsatzgrenze, bis zu der Vereine und Stiftungen ihre Vorsteuer pauschal mit
7 % der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze berechnen dürfen, von 30.678 € auf
35.000 € angehoben (*12)
Beurteilung:
Einzelnen deutlichen Verbesserungen
- Anhebung von
Freibeträgen/Freigrenzen zum teilweisen Ausgleich der Inflationsrate,
- Einführung eines Freibetrags
für nebenberufliche Tätigkeit und
- moderate Vereinfachung des
Spendenrechts
stehen
erhebliche Nachteile
- versuchte Schließung des
Katalogs der gemeinnützigen Zwecke
- Verschärfung der Regelung zur
Vermögensbindung und
- Verlust der Möglichkeit des
Spendenübertrags auf den bereits vergangenen Veranlagungszeitraum
- systemimmanenter Ausschluss der
besonders wichtigen Zielgruppe der Großkapitalbesitzer von allen
Spendenvergünstigungen ab dem Jahr 2009 (*13)
gegenüber.
Autor
Thomas von Holt
Rechtsanwalt Steuerberater
Homepage http://www.vonholt.de
(*1) § 64 Abs. 3 AO; § 67 a Abs. 1 AO
(*2) § 3 Nr. 26 S. 1 EStG
(*3) § 3 Nr. 26a EStG
(*4) § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs.
1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
(*5) bzw. 4 Promille des Umsatzes zzgl. der
aufgewendeten Löhne/Gehälter
(*6) § 10b Abs. 1 EStG; §§ 48, 49 EStDV; § 9 Abs.
1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG
(*7) § 10b Abs. 1 a EStG; § 9 Nr. 5 S. 3 GewStG
(*8) § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStDV
(*9) § 10b Abs. 4 S. 3 EStG; § 9 Abs. 3 S. 3 KStG;
§ 9 Nr. 5 S. 8 GewStG
(*10) § 52 Abs. 2 AO, vorher Anlage 1 zu § 48
EStDV
(*11) § 61 Abs. 2 AO
(*12) § 23a Abs. 2 UStG
(*13) bedingt durch die Abgeltungssteuer, s. z.B.
BR Plenarprotokoll 836 der Sitzung vom 21. September 2007,. S. 264
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