Kommentierte Mustersatzung:
Satzung des
X e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am ________
in Y.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ________.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Y
unter der Registriernummer VR ______am ________.
[Die Kommentare in
eckigen Klammern sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Hinweise nach der
Überschrift sind nicht erforderlich. Da im Laufe der Jahre zahlreiche
Fassungen, auch Entwürfe, entstehen, sind diese Angaben jedoch hilfreich.
Auch wenn eine Satzung
mit minimalem Regelungsumfang sehr einfach wirkt, bietet das Vereinsrecht
unzählig viele Gestaltungsmöglichkeiten, um den individuellen Anforderungen
optimal gerecht zu werden. Daher kann eine Mustersatzung immer nur eine erste
Anregung geben. Mit den eingestreuten Kommentaren wird versucht, einige häufige
Gestaltungsvarianten anzudeuten. Je nach Umfang der wirtschaftlichen
Aktivitäten, der Vermögenswerte und der Mitgliederzahlen sollte fachlicher Rat
durch Unternehmensberater, Rechtsanwälte und Steuerberater mit
Tätigkeitsschwerpunkt Vereine/Verbände in Anspruch genommen werden.
Individuelle Rechtsberatung, also z.B. Empfehlungen zu konkreten
Satzungsformulierungen, bleibt nach dem Rechtsberatungsgesetz Rechtsanwälten
und Notaren vorbehalten.]
Präambel
Die Arbeit
von X basiert auf ... .
[Eine Präambel ist
rechtlich nicht erforderlich, kann aber bei einem weltanschaulich geprägten
Verein über die eher satzungstechnisch und steuerrechtlich geprägten Angaben
zum Vereinszweck hinaus die Motivation der Vereinsgründung veranschaulichen.
Die Präambel wirkt sich auf die Auslegung der Satzung aus. Sie steht als Vision
oder Kernaussage über einem Leitbild oder einer strategischen Planung des
Vereins.]
In diesem
Sinne gibt sich X folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"X e.V."
[Bis zur
Eintragung des Vereins im Vereinsregister darf der Namenszusatz e.V. im
Geschäftsverkehr nicht verwendet werden. Auch wenn dies etwas ungenau ist,
kann bereits in der ersten Satzungsfassung der Name mit e.V. als Ausdruck
der Eintragungsabsicht angegeben werden. Der Name muss wahr und
unterscheidungsfähig sein. Er darf also weder einen falschen Eindruck
erwecken, noch zu Verwechselungen führen. Marken- und Namensrechte Dritter
sind zu beachten. Aus Marketinggründen sollte er möglichst einfach sein.
Neben sachlichen Bezeichnungen sind auch Phantasienamen möglich, die
idealerweise bereits die zentrale Botschaft des Vereins vermitteln. Im
Geschäftsverkehr sollte der Name aus rechtlichen und Marketinggründen
immer in exakter Übereinstimmung mit der Satzung verwendet werden: ohne
Abkürzungen, andere Groß-/Kleinschreibung oder mit/ohne Bindestriche.
Sofern Abkürzungen wegen der Länge des Namens geboten sind, sollten diese
in der Satzung bereits genannt werden.]
- Er hat seinen Sitz in Y und ist
im Vereinsregister eingetragen.
[Bei der
Gründung kann in der Satzung stehen „... und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.“ Auf jeden Fall sollte die Eintragungsabsicht, über
den Namenszusatz e.V. hinaus, deutlich werden.]
- Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
[Ein
abweichendes Geschäftsjahr ist nur in sehr seltenen Fällen zu empfehlen.
Das erste Jahr ab der Eintragung bis zum Ende des Geschäftsjahres ist ein
„Rumpfgeschäftsjahr“ und umfasst keine 12 Monate. Sofern keine Regelung
getroffen wird, gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.]
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
[Die Unterscheidung
von Zielen und Aufgaben erlaubt eine abgestufte Konkretisierung. Die Ziele
sollten eher allgemein und dauerhaft formuliert werden. Sie müssen nach dem
Vereinsrecht ideellen Charakter haben, was den Betrieb von ideell geprägten
wirtschaftlichen Einrichtungen durch den Verein nicht ausschließt. Die Aufgaben
sollten als offene Auflistung („insbesondere“) genannt werden. Dabei können
auch Aufgaben genannt werden, die erst in den nächsten Jahren in Angriff
genommen werden. Umgekehrt sollte der Verein niemals Aufgaben wahrnehmen, die
nicht von der Satzung abgedeckt werden, denn dies kann die Steuerbegünstigung
gefährden. Zwischen einer zu engen Aufgabenformulierung – führt leicht zu
Satzungsverstoß wegen Überschreitung dieser Grenzen – und einer zu weiten
Aufgabenformulierung – führt zur Versagung der Steuerbegünstigung durch das
Finanzamt – ist sorgfältig abzuwägen.]
- Ziel des Vereins ist es, ... .
- Der Verein erreicht seine Ziele
insbesondere durch
[Beispielhafte
Aufzählung:]
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift
- Information der Öffentlichkeit
- Betrieb der Z-Einrichtung
- ...
§ 3 Steuerbegünstigung
[Dieser Passus ist nur
erforderlich, wenn der Verein steuerbegünstigt – umgangssprachlich
„gemeinnützig“ – sein soll. Dann sollte er sich immer nach den Formulierungen
der Abgabenordnung (AO) und dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) richten.]
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
[Sofern
mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht verfolgt werden, ist der jeweilige
Begriff zu streichen.]
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
[Sofern
verbandspolitisch gewollt oder erforderlich, kann hier auf die Zugehörigkeit zu
einem Verband hingewiesen werden. Dies wird teilweise von den Spitzenverbänden
als Aufnahmebedingung gefordert.]
§ 5 Mitgliedschaft
[Hier sind zahlreiche
Differenzierungen möglich, z.B. für Förder- und Ehrenmitglieder oder zwischen
natürlichen und juristischen Personen. Ferner kann die Mitgliedschaft an
Voraussetzungen geknüpft sein, z.B. bei einem Ortsverband einen Wohnsitz im
Vereinsgebiet.]
- Mitglieder können alle
natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
[Eine
Einschränkung ist rechtlich nicht erforderlich, aber in vielen Fällen
wünschenswert. Dann ist der Personenkreis zu bezeichnen. Ansonsten kann
der Passus auch entfallen. Ein Beispiel wäre:
Von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen
sind und werden Personen, Initiativen oder Vereinigungen, die rechtsextremen
Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen
sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische,
antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen und/oder Handlungen
in Erscheinung getreten sind.]
- Die Mitgliedschaft wird
erworben durch ... [Beitrittserklärung oder Aufnahme durch Organ].
[Sofern
eine Kontrolle über die Mitgliederentwicklung bestehen soll, kann die
Aufnahme z.B. durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung erfolgen.
Ferner können auch Mitglieder Kraft Amtes – „geborene Mitglieder“, z.B.
der Bürgermeister oder Pfarrer – bestimmt oder durch ein Organ berufen
werden. Diese müssen die Berufung zur Wirksamkeit der Mitgliedschaft
annehmen.]
- Der Austritt eines Mitgliedes
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
[Frist kann verändert werden, z.B. zum Ende des Folgemonats…]
- Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen
zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung
einzuladen und anzuhören.
[Der
Ausschluss kann auch direkt der Mitgliederversammlung vorbehalten sein.
Die Gründe können konkretisiert werden. Hilfreich gegen „Karteileichen“
ist ein Passus, wonach eine objektiv feststellbare Inaktivität zur
Streichung aus der Mitgliederliste führt. Die Streichung sollte angemessen
dokumentiert werden. Ggf. ist das Mitglied vorher schriftlich auf die
drohende Streichung hinzuweisen. Auch wenn auf eine Regelung zum
Ausschluss ganz verzichtet wird, ist bei vereinsschädlichem Verhalten ein
Ausschluss durch die Mitgliederversammlung möglich. Durch ausdrückliche
Regelung können die Ausschlussgründe erweitert und Verfahrensfragen
geklärt werden, z.B. Bestimmung eines Schiedsgerichtes zur Klärung von
Streitfällen.
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft immer. Daher ist die in der Praxis in
Satzungen oft anzutreffende Regelung „Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod.“ entbehrlich.]
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder [Mitgliedsbeitrag]
[Die Rechte und
Pflichten können sich aus den anderen Paragraphen bereits ausreichend ergeben.
Sofern ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden soll, ist dies in der Satzung zu
regeln. Wenn keine weiteren Regelungen getroffen werden, kann der Paragraph
auch Mitgliedsbeitrag heißen. Aus Marketinggründen ist es ggf. vorteilhaft,
diesen Beitragszahlungen auch Rechte gegenüberzustellen, z.B. Mitwirkung in den
Gremien des Vereins, Bezug der Vereinszeitschrift, Nutzung der
Vereinseinrichtungen. Steuerlich kann eine wirtschaftlich orientierte
Gegenüberstellung von Beitrag und Nutzen dazu führen, dass der Mitgliedsbeitrag
nicht steuerbegünstigt ist.]
- Die Mitgliederversammlung erlässt
eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge
regelt.
[Durch
die Verlagerung der Beschlüsse über die Beitragshöhe in die
Mitgliederversammlung kann der Beitrag den Erfordernissen ohne jeweilige
Satzungsänderung und Einreichung der Satzung an das Vereinsregister
angepasst werden. Als Beitrag kann – nur in der Satzung – auch eine
Mitarbeit (Dienstleistung) oder ein Aufnahmebeitrag vorgesehen werden.
Auch einmalige Umlagen oder nach Mitgliedsgruppen differenzierte Beiträge
sind nur möglich, wenn dies die Satzung vorsieht. Ohne Beitragsordnung
könnte dieser Paragraph auch beispielsweise so lauten:
(1) Zur
Aufrechterhaltung und Unterstützung der inhaltlichen Arbeit des Vereins wird
ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5,00 Euro für Erwerbstätige, für
Studenten und Erwerbslose 2,50 Euro und für 1,50 Euro erhoben.
(2) Die Kassierung erfolgt vierteljährlich im Voraus. Bei Zahlungsunfähigkeit
in sozialen Härtefällen kann nach Abstimmung mit dem Vorstand eine Stundung
bzw. eine Beitragssenkung erfolgen.
(3) Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein, werden voraus gezahlte
Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
(4) Beitragsschuld besteht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.]
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand.
[Eine Aufzählung ist
nicht erforderlich und sollte bei einfachen Satzungen entfallen. Bei
komplexeren Satzungen mit mehreren Organen dient ein solcher Paragraph der
Übersichtlichkeit. Typische weitere Organe und ihre Funktionen sind:
- Kassenprüfer, Rechnungsprüfer, Vereinsrevision:
Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand und Berichterstattung
gegenüber der Mitgliederversammlung
- Aufsichtsrat: analog zu GmbH und AG Kontrolle des
Vorstandes, Beauftragung der Wirtschaftsprüfer, Genehmigung von
Planabweichungen und Geschäften besonderer Bedeutung, Berichterstattung an
die Mitgliederversammlung
- Fachausschüsse: Willensbildung, Vorbereitung von
Beschlussvorlagen, Beratung von Vereinsgremien
- Beirat: Beratung von Vereinsgremien, Pflege von
wichtigen Außenkontakten.
Für die Gremien können nahezu beliebige Namen gewählt werden, z.B. Präsidium
statt Vorstand oder Kuratorium statt Aufsichtsrat. In dieser Mustersatzung wird
aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die optionalen Gremien verzichtet, auch
wenn weitere Organe bei größeren Vereinen oder komplexeren Interessenlagen oft
zu empfehlen sind.]
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden
geleitet.
[Beides
dient nur der Klarstellung und gilt auch ohne gesonderte Regelung. Die
zentrale Bedeutung der Mitgliederversammlung kann durch zahlreiche
Regelungen beschränkt werden. Bei sehr großen Vereinen tritt an die Stelle
der Mitgliederversammlung häufig eine Delegiertenversammlung. Hier sind
komplexere Regelungen zur Delegiertenwahl und Stimmrechtsverteilung
erforderlich.]
- Die Mitgliederversammlung
stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. [Wahl
der Mitglieder weiterer Gremien.]
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
[Eine
Entlastung ist nicht zwingend erforderlich, aber im Interesse der
Gremienmitglieder vorgesehen. Sie stellt einen Verzicht auf
Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber den Gremienmitgliedern
für solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der
Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren.]
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist [abhängig
von der Formulierung in §6]
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
[Eine
Geschäftsordnung (GO) ist nicht zwingend erforderlich. Sie kann nicht von
Regelungen der Satzung abweichen. Vorsorglich kann hier die Zuständigkeit
für eine GO bei der Mitgliederversammlung angesiedelt werden.]
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des
Vereins.
[Ein
Aufgabenkatalog ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hilft aber in der
Praxis, Kompetenzstreitigkeiten zu vermeiden und einer Verselbständigung
des Vorstandes vorzubeugen. Umgekehrt kann durch Aufgabenzuweisungen beim
Vorstand dessen Selbständigkeit gestärkt werden. Hier gilt es, die
individuell passende Machtbalance zwischen Vorstand und
Mitgliederversammlung zu finden.]
- Zur Mitgliederversammlung wird
vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es
erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 %
der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens
fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
[Sofern hier keine Regelung getroffen wird, gilt
nach § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als ausreichend.]
[Pkt. 3 und 4 kann
beispielsweise auch lauten:
(3) Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bzw. nach Bedarf
einzuberufen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen
Aushang. Der öffentliche Aushang erfolgt in den amtlichen Aushangkästen der
Gemeinde …, in genaue Ortsbeschreibung, sowie im Aushangkasten des
Vereinsname e.V. am Vereinsgebäude.
In besonderen Fällen erfolgt die Einladung schriftlich unter Wahrung einer
Einladefrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladeschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. ACHTUNG: Art und Ort der
Bekanntgabe sollte in der satzung enthalten sein.]
- Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
[Sofern
keine Regelung zur Beschlussfähigkeit getroffen wird, ist die
Mitgliederversammlung immer beschlussfähig, also auch dann, wenn nur eine
verschwindende Minderheit teilnimmt. Ein zu hohes Quorum führt dazu, dass
die Beschlussfähigkeit nicht mehr erreicht wird. Häufig wird hier ein
Passus folgender Art aufgenommen: „Bei Beschlussunfähigkeit lädt der
Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.“
Der Hinweis auf die Stimmenmehrheit dient wieder nur der Klarstellung. Ein
Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben
wurden.
Alternativ könnte es deshalb lauten: Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Delegierten erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.]
- 6. Über die Beschlüsse und,
soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über
den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift
anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
unterschrieben.
§ 9 Vorstand
[Beim Vorstand ist
zwischen dem außenvertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB und einem
„erweiterten Vorstand“ zu unterscheiden. Im Innenverhältnis werden bei einer
solchen Konstruktion die Beschlüsse von dem erweiterten Vorstand
(Vorstandschaft, Vereinsausschuss) getroffen, im Außenverhältnis jedoch nur von
dem vertretungsberechtigten Vorstand (im Sinne des BGB) verantwortet und
umgesetzt. In der Mustersatzung wird nur der Fall eines Vorstandes nach BGB
behandelt.]
- Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder
sind ehrenamtlich [hauptamtlich] tätig.
- Zur rechtsverbindlichen
Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des
Vorstandes [alternativ:
Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt].
[In der
Praxis einfacher, aber mit einem Verlust an Kontrolle verbunden ist die
Allein- oder Einzelvertretungsberechtigung für einzelne oder alle
Vorstandsmitglieder.]
- Die Amtszeit
der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt. [alternativ: Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Den
Vorstandsvorsitzenden und seine beiden Stellvertreter wählt der Vorstand
aus seiner Mitte.
Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
und im Vereinsregister eingetragen sind.]
[Eine längere Amtsdauer erhöht die Kontinuität und stärkt den Vorstand.
Andererseits wird der Verein ggf. träger. Eine vorzeitige Abwahl durch die
Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Die
Übergangsklausel stellt die Handlungsfähigkeit auch bei verspäteter Vorstandswahl
jederzeit sicher, berechtigt aber nicht zur Verzögerung der Wahlen durch den
Vorstand.]
- Der Vorstand
soll in der Regel monatlich tagen.
[Der empfohlene Tagungsrythmus
verdeutlicht Kandidaten den zu erwartenden Aufwand. Hier oder in der
Geschäftsordnung können z.B. noch Regelungen zur Einladungsfrist und
–form, Beschlussfähigkeit und schriftlichen/elektronischen
Beschlussfassung ergänzt werden.
Kann alternativ auch
lauten: (1) Dem
Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung, Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Erarbeitung der Grundkonzeption des Vereins, bei Erlangen der Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6-mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit
einer Einladefrist von mindestens 14 Tagen. Die Vorstandssitzung ist
beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit vorhanden ist. Die Ladefrist für
eine außerordentliche Vorstandssitzung beträgt 2 Tage.]
- Die Beschlüsse sind schriftlich
zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen
und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens
einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.
[Das
Quorum entspricht der gesetzlichen Vorgabe für gewöhnliche
Satzungsänderungen und kann in der Satzung höher oder geringer gesetzt
werden. Dies ist in der Regel nicht zweckmäßig. Fehlt eine Regelung,
bedarf die Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung aller Mitglieder.]
- Änderungen oder Ergänzungen der
Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt
vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung
der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das gesamte Vermögen an [konkrete Organisation], und zwar mit der
Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben
ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
[Die
Regelung der Anfallberechtigung ist nur bei steuerbegünstigten Vereinen
erforderlich. Sofern keine konkrete Organisation genannt wird, ist bei
steuerbegünstigten Vereinen in Abstimmung mit der Finanzverwaltung ein
anderer Passus aufzunehmen, der die Vermögensbindung sicherstellt.]
Ort, Datum und Unterschriften
[Für die Gründung sind
mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Alle Gründungsmitglieder
unterschreiben die Satzung. Bei späteren Änderungen oder Neufassungen erfolgt
die Anmeldung durch den Vorstand.]
Autor
Christian Koch
Dipl.-Kfm., Geschäftsführer socialnet GmbH, Unternehmensberater
Homepage www.npoconsult.de
E-Mail Christian.Koch@npoconsult.de
in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Steuerberater Thomas von Holt,
Homepage www.vonHolt.de
Zusätze und Alternativvorschläge: René Schöne
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