Satzung |
Satzung des Kreisjugendringes Elbe-Elster (JURI e.V.)
(zuletzt geändert am 20.11.2014)
Präambel Im Kreisjugendring Elbe-Elster schließen sich im Kreisgebiet wirkende Vertretungen zusammen, die Jugendarbeit betreiben. Die gemeinsame Arbeit geschieht bei Wahrung der vollständigen Selbstständigkeit jeder Vertretung auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des SGB VIII. Der Kreisjugendring Elbe-Elster, JURI e.V. setzt sich mit zielgerichteter Jugendarbeit und -politik für die Belange aller jungen Menschen ein. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit mit Jugendvertretungen und öffentlichen Institutionen. Er ist die Interessenvertretung der Jugend im Landkreis Elbe-Elster gegenüber den politischen Gremien, Institutionen und der Öffentlichkeit.
§ 1 Name, Arbeitsbereich, Sitz, Rechtsform (1) Der Kreisjugendring Elbe-Elster (JURI e.V.), nachfolgend JURI genannt, arbeitet im Bereich des Landkreises und hat seinen Sitz in Finsterwalde. (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Ziele, Aufgaben (1) Der JURI ist eine auf freiwillige Grundlage gebildete Gemeinschaft von im Kreis tätigen Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften bzw. Jugendinitiativen. (2) Der JURI richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- Jugendarbeit im Kreisgebiet gemäß SGB VIII. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen und religiösen Unterschieden. Die Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt. Der JURI vertritt die Interessen aller Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und politischen Gremien. (3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Jugend im Geist der Freiheit und Demokratie zu erziehen. Sie suchen den Kontakt und die Freundschaft mit der jungen Generation in der ganzen Welt, um sich für Frieden und die Verständigung aller Völker einzusetzen. (4) Der JURI kann Projekte seiner Mitglieder unterstützen. Diese Projekte müssen den Satzungszwecken entsprechen und die Kinder- und Jugendarbeit fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der JURI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der JURI ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die finanziellen und sonstigen Mittel des JURI dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (4) Keine Person, Organisation, Institution o.ä. darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im JURI ist freiwillig. (2) Mitglied im JURI kann jeder Jugendverband, jede Jugendgemeinschaft und Verein aus dem Landkreis werden und jede natürliche Person der/die sich der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII widmen. (3) Offene Formen der Jugendarbeit, wie Jugendclubs, Jugendzentren, Freizeitstätten und ähnliches können Mitglied werden, wenn Sie über eine eigene feste Struktur bzw. Ordnung verfügen. (4) Jugendgruppen innerhalb eines Erwachsenenvereines bzw. –verbandes können Mitglied werden. Voraussetzungen hierfür ist eine eigene feste Struktur und bzw. Ordnung, die durch den Verein bzw. Verband bestätigt wurde. (5) Von den Mitgliedern des JURI kann ein Beitrag erhoben werden, dessen Höhe jährlich für das folgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, falls Kosten nicht anderweitig finanziert werden. (6) Von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen sind und werden Personen, Initiativen oder Vereinigungen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen und/oder Handlungen in Erscheinung getreten sind. § 5 Voraussetzungen von Antragstellern auf Aufnahme und Zugehörigkeit Voraussetzungen für die Aufnahme und Zugehörigkeit zum JURI sind: a) das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Brandenburg in der Zielstellung als auch in der praktischen Arbeit anzuerkennen, b) dass die Mitglieder öffentlich, überwiegend und im umfassenden Sinne in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind und im JURI aktiv mitarbeiten, b) dass die Ordnung und Arbeitsweise der Mitglieder auf partnerschaftlicher und demokratischer Grundlage beruht, c) dass Mitglieder, die einem Gesamtverband bzw. Erwachsenenverband angehören, sich auf der Grundlage einer eigenen Satzung bzw. Ordnung betätigen und die Fähigkeit zu unabhängiger Entscheidung haben, d) dass sie die Aufgaben des JURI nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken.
§ 6 Aufnahme und Ausschlüsse (1) Die Aufnahme in den JURI ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. (3) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. (4) Die Mitgliedschaft beim JURI endet bei Selbstauflösung eines Mitgliedes. Die Feststellung trifft die Mitgliederversammlung. (5) Bei Wegfall einer Voraussetzung des § 5 kann ein Mitglied, auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag eines Mitgliedes, unter schriftlicher Darlegung der Gründe von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Über den Ausschlussantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 7 Organe Die Organe des JURI sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus juristischen und natürlichen Personen zusammen. Bei den Mitgliederversammlungen werden Jugendverbände, Jugendgruppen usw. durch eine(n) stimmberechtigte(n) Delegierte(n) vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des JURI. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. (3) Wird von mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen. (4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sie fristgemäß einberufen wurde. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail durch den Vorstand eingeladen. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (6) Die Sitzung der Mitgliederversammlung ist öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. (7) Die Mitgliederversammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. (8) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. (9) Vollmachten und Stimmboten sind nicht zugelassen. (10) Die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere: a) die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gesamte Arbeit, b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes, c) die Bildung von Ausschüssen, d) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entgegennahme des Rechnungswesens, e) die Festsetzung der jährliche Mitgliedsbeiträge, f) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, g) die Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung, h) die Beschlussfassung über die Tätigkeitsvergütung für den Vorstand (11) Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode mindestens einen Delegierten, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer bzw. beauftragt diesbezüglich eine Steuerberatungsgesellschaft. Er prüft einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des JURI und erstattet darüber in der Mitgliederversammlung Bericht. (12) Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches durch den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es wird allen Mitgliedern in schriftlicher Form in einer angemessenen Frist (max. sechs Wochen) übergeben. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein Einspruch, gilt das Protokoll als akzeptiert. Protokolleinsprüche sind vom Vorstand zu behandeln.
§ 9 Vorstand (1) Der Vorstand des JURI setzt sich im Sinne des § 26 BGB zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied, wovon einer als Schriftführer/in gewählt wird. (2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorsitzender und Stellvertreter dürfen nicht derselben Organisation angehören, welche im JURI vertreten ist. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (4) Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung und vertritt den JURI nach innen und außen. Der Vorstand ist in allen Entscheidungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. (5) Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten: a) die Aufstellung und Bearbeitung von Tagesordnungspunkten für die Mitgliederversammlung (Erstellung von Vorlagen u. ä.), b) die Beschlussfassung über die zwischen den Mitgliederversammlungen anfallenden Arbeiten, (6) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. (7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter. Diese sind einzelvertretungsberechtigt. Sie sind entsprechend der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. (8) Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 bzw. 7, so kann er von der Mitgliederversammlung innerhalb der Amtszeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abberufen werden. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugendförderung im Landkreis.
§ 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 20.11. 2014 in Kraft. |