Vereinsrecht |
Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Vereinsgründung 3. Eintragung in das Vereinsregister 4. Gemeinnützigkeit 5. Vereinssatzung 6. Vereinsorgane 6.1 Überblick 6.2 Vereinsvorstand 6.3 Mitgliederversammlung 7. Mitgliedschaft 8. Auflösung des Vereins
1. Einführung In Deutschland gibt es Hunderttausende von Vereinen, fast für jeden Zweck, z. B. Sportvereine, Gesangvereine, Karnevalsvereine, Fördervereine, Naturschutzvereine, u. a. m. Kaum ein Deutscher, der nicht Mitglied in einem oder mehreren Vereinen ist. Vereine helfen Einzelnen, ihren besonderen Interessen nachzugehen, bestimmte Ziele zu verfolgen oder Ideale zu verwirklichen. Auch das Grundgesetz garantiert das Recht, Vereine zu bilden. Es gibt rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Nur im Vereinsregister eingetragene Vereine sind rechtsfähig. In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sind. Diese Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt. Dabei ist örtlich zuständig das Amtsgericht, dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, Sitz, Vorstand und Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich über einen Verein informieren will, kann die Eintragungen einsehen und sich auf diese Eintragungen verlassen. Insofern dient das Vereinsregister als öffentliches Register der Rechtssicherheit. Vereine die nicht (nicht eingetragene Vereine) oder noch nicht (Vereine in Gründung) im Vereinsregister eingetragen sind, können für Mitglieder und Vorstand ein großes Haftungsrisiko darstellen. Deshalb sollte im Zweifel die Rechtsform eines eingetragenen Vereins gewählt werden. Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß mehrerer Personen, der
2. Vereinsgründung Bei Gründung eines Vereins muß dieser mindestens 7 Mitglieder haben, damit auf ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann. Das Gesetz unterscheidet sich in natürliche Personen und juristische Personen. Natürliche Personen sind "Menschen aus Fleisch und Blut", juristische Personen sind andere eingetragene Vereine oder Gesellschaften. Bei der Gründung eines Vereins sind viele Förmlichkeiten zu beachten. Diese Förmlichkeiten sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion als öffentliches Register nur dann erfüllen, wenn die Eintragungen korrekt erfasst sind. Diese Förmlichkeiten dienen allen zum Schutz, aber auch dem Verein selbst. In der Gründungsversammlung wird die Vereinssatzung beschlossen. Sie muß von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben sein. Sodann wählt die Gründungsversammlung den Vereinsvorstand, über diese Wahl muß ein Protokoll angefertigt werden, dass mindestens die nachfolgenden Punkte enthält:
Diesem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3. Eintragung in das Vereinsregister Nach der Gründungsversammlung sollte der Verein umgehend im Vereinsregister eingetragen werden. Bis zur Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für die Verpflichtungen des Vereins gerade stehen müssen. Erst mit der Eintragung gehen die Rechte und Pflichten, aber auch die Haftung, auf den Verein als juristische Person über. Der neugewählte Vorstand hat die Gründung des Vereins auch beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Diese Anmeldung muß öffentlich beglaubigt sein. Hinweis: Bei der öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift unter eine schriftliche Erklärung notariell beglaubigt. Hiermit bestätigt der Notar, dass eine bestimmte Person eine Unterschrift geleistet hat. Hierzu muß der Text in Gegenwart eines Notars unterschrieben werden und die Unterschrift vor dem Notar persönlich anerkannt werden. Kenn der Notar den Unterzeichner nicht, prüft er dessen Identität anhand des Ausweises. Letztlich schützt die Beglaubigung der Unterschrift nicht nur den Rechtsverkehr, sondern auch den Unterzeichner vor Fälschungen der Unterschrift. Beschließt die Mitgliederversammlung Satzungsänderungen, wird ein neuer Vorstand gewählt oder ändert sich dessen Vertretungsbefugnis, sind auch diese Vorgänge umgehend dem Vereinsregister mitzuteilen. Der Verein muß sich nämlich an den Angaben, die er im Vereinsregister hat eintragen lassen, festhalten lassen. Satzungsänderungen werden erst mit der Registereintragung wirksam. 4. Gemeinnützigkeit Verfolgt ein Verein ausschließlich Ziele, die der Allgemeinheit dienen, kann er als gemeinnützig vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden. Hierdurch wird er steuerlich bevorzugt und kommt leichter in den Genuß öffentlicher Fördermittel. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung eines Vereins sehr wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand des Vereinszwecks und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins. Zweckmäßig ist, die Vereinssatzung nicht nur mit dem Vereinsregister, sondern auch mit dem zuständigen Finanzamt vor der Gründung des Vereins abzustimmen. 5. Vereinssatzung Jeder Verein braucht bestimmte Regeln. Die Vereinssatzung legt Namen, Sitz und Zweck des Vereins fest und muß die Bestimmungen halten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Daneben müssen auch Regelungen enthalten sein über
Über diesen Mindestinhalt hinaus können die Mitglieder ihr Vereinsleben in der Satzung frei gestalten. Vollständigkeit ist dabei wichtig, aber nicht alles rechtlich zulässige ist auch sinnvoll. Fachverbände halten auch Satzungsmuster bereit. Jedoch gilt: Auch wer ein Muster verwendet, sollte die Gründung frühzeitig mit einem Rechtsberater besprechen. So lassen sich Beanstandungen durch das Vereinsregister und das Finanzamt vermeiden. 6. Vereinsorgane 6.1 Überblick Der Verein braucht mindestens einen Vorstand und die Mitgliederversammlung. Daneben können noch zusätzliche Gremien bestehen, diese tragen Namen wie z. B. Delegiertenversammlung, Beirat, Kuratorium, Aufsichtsrat, Ausschuß. Diese zusätzlichen Gremien sollen die Mitgliederversammlung und den Vorstand von Aufgaben entlasten, die diese nach dem Gesetz zwingend wahrnehmen müssen. 6.2 Vereinsvorstand Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen. Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Vorstandsmitgliedern bestehen. Sieht die Satzung mehrere Vorstandsmitglieder vor, sollte deren Vertretungsbefugnis geregelt sein. Beispiel: Soll ein Vorstandsmitglied den Verein alleine vertreten, sollen zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder sollen alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln? Auch hier ist Rechtsrat gefragt. Manche Vereine berufen weitere Personen neben den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern in den Vorstand. Ein solcher "Gesamtvorstand" oder "erweiterter Vorstand" entscheidet intern über die Geschäfte des Vereins. An die Beschlüsse dieses Gremiums ist der vertretungsberechtigte Vorstand gebunden. Verstöße gegen solche Weisungen schränken die Vertretungsbefugnis nach außen nicht ein, können jedoch zu Schadensersatzansprüchen des Vereins führen. Grundsätzlich haften die Vorstandsmitglieder nicht persönlich für Verpflichtungen, die sie im Namen des Vereins eingehen. Sie sind aber dem Verein, d. h. der Mitgliederversammlung für ihre Amtsführung verantwortlich und haben in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört neben der Vertretung des Vereins nach außen die Erledigung der allgemeinen Geschäfte und die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings kann der Vorstand die Erstattung von Aufwendungen fordern, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Verletzt der Vorstand schuldhaft seine Verpflichtung gegenüber dem Verein, so hat er dem Verein den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, in der Satzung kann das Recht zur Abberufung an bestimmte Voraussetzungen gebunden werden, z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder andere wichtige Gründe. Ansonsten endet das Vorstandsamt mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Zweckmäßigerweise sollte die Satzung bestimmen, daß der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Hat der Verein keinen Vorstand (z.B. infolge Rücktritts aller Vorstandsmitglieder), so kann das Amtsgericht in dringenden Fällen auf Antrag einen Notvorstand bestellen. 6.3 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In der Regel ein-bis zweimal kommen die Mitglieder für eine auch als "Jahreshauptversammlung" bezeichnende Versammlung zusammen. Die Mitgliederversammlung trifft alle grundsätzlichen Entscheidungen, so z. B. Wahl des Vorstandes, Beschluß über Satzungsänderungen. Zur Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder eingeladen werden. Die Einladung muß fristgerecht und in der Satzung angegebenen Form erfolgen. Werden Beschlüsse gefaßt, die in das Vereinsregister einzutragen sind, ist das Protokoll der Mitgliederversammlung mit der Anmeldung zum Vereinsregister einzureichen. Das Protokoll enthält den Ablauf der Mitgliederversammlung, sei dies nur als Ergebnisprotokoll oder ausführlich. Protokolle, die zum Vereinsregister einzureichen, sind müssen mindestens enthalten:
Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung, aber auch der Gründungsversammlung sollten Formfehler auf jeden Fall vermieden werden, weil bei einem Formfehler die Eintragung in das Vereinsregister nicht erfolgen kann. 7. Mitgliedschaft Jedes Mitglied des Vereins hat Rechte und Pflichten. Deshalb bedarf auch der Beitritt Minderjähriger grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Satzung kann bestimmen, daß ein Bewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muß, z.B. ein Mindestalter oder einen bestimmten Beruf haben muß. Zweckmäßigerweise sollte für einen Beitritt die Schriftform gefordert werden. Die Satzung kann auch regeln, daß für den Beitritt nicht nur eine Beitrittserklärung ausreicht, sondern daß die Entscheidung der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes für die Aufnahme in den Verein erforderlich ist. Grundsätzlich steht es dem Verein frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen. Es gibt keine Aufnahmeverpflichtung, selbst gegenüber Bewerbern, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Satzung einen Aufnahmeanspruch vorsieht. Auch Vereine mit einer besonderen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung sind u.U. verpflichtet, Bewerber aufzunehmen. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder ergeben sich im wesentlichen aus der Satzung und aus dem BGB. Die häufigste Pflicht der Mitglieder ist die Pflicht zur Beitragszahlung. Diese Pflicht muß in der Satzung geregelt sein, jedoch nicht unbedingt die Beitragshöhe und die Zahlungsweise, dies kann auch im Rahmen einer Geschäftsordnung erfolgen; diese Geschäftsordnung muß jedoch in der Satzung verankert sein. Andernfalls müßte für jede Beitragsanpassung die Satzung geändert und die Änderung in das Handelsregister eingetragen werden. Beiträge dürfen nicht rückwirkend erhöht werden. Sofern die Satzung es bestimmt, können bei besonderem Bedarf einmalige Umlagen beschlossen werden. Die Satzung kann auch Bestimmungen beinhalten über Rechte der Mitglieder, z.B. das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das Recht, Vereinsanlagen (z.B. Sportstätten) zu benutzen o.ä. Auch kann die Satzung bestimmen, daß gegen Mitglieder Vereinsstrafen bis zum Ausschluß aus dem Verein verhängt werden, z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Voraussetzung und Zuständigkeit für die Verhängung von Vereinsstrafen sollten eindeutig in der Satzung geregelt sein. Die Satzung kann auch regeln, daß anstelle der staatliche Gerichte ein vereinsinternes Schiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Mitglied oder zwischen Vereinsmitgliedern untereinander. Gegen diese Entscheidungen kann das betroffene Mitglied allerdings die ordentlichen Gerichte anrufen. Das Recht zum Austritt kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden, allerdings kann die Satzung Regelungen treffen über das Austrittsverfahren. Beispielsweise kann geregelt sein, daß der Austritt nur zu bestimmten Terminen erklärt werden kann. 8. Ende des Vereins Der Verein endet durch Auflösung, Vereinsverbot oder Entziehung der Rechtsfähigkeit. Der Verein wird aufgelöst durch einen entsprechenden Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sieht die Satzung keine andere Mehrheit vor, muß der Auflösungsbeschluß von 3/4 mit abgegebenen Stimmen abgefasst werden. Der Auflösungsbeschluß muß durch den Liquidator beim Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden. Liquidator ist in der Regel der Vorstand. In der Liquidationsphase können die Gläubiger des Vereins ihre offenen Forderungen anmelden. Laufende Geschäfte des Vereins werden beendet, noch offene Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeit des Vereins erfüllt. Ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses fällt das rechtliche Vermögen an den in der Satzung bestimmten Berechtigten. Sodann meldet der Liquidator die Beendigung der Liquidation zum Vereinsregister an, nach deren Eintragung der Verein erloschen ist. Das Amtsgericht entzieht dem Verein die Rechtsfähigkeit dann, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei gesunken ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen, wenn der Verein das Gemeinwohl gefährdet oder ohne staatliche Erlaubnis in erster Linie wirtschaftlich tätig ist. Ein Vereinsverbot kann vom Landes-oder Bundesinnenminister dann ausgesprochen werden, wenn der Zweck und die Tätigkeit des Vereins gegen Strafgesetze, gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt. Wichtige Gesetzesauszüge: bgb-vereinsrecht-allgemeine_vorschriften 92,68 Kb
bgb-vereinsrecht-eingetragene_vereine 92,79 Kb |
< zurück |
---|