Die nachfolgenden Informationen
sollen einen Überblick geben über
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die Rechte von Arbeitnehmern,
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die Kontrollrechte der Arbeitgeber, und
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was Arbeitnehmer gegen rechtswidrige Kontrollen
unternehmen können.
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1. Entscheidung
über private Internet-Nutzung
- Allein der Arbeitgeber
entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer E-mail und Internet neben dienstlichen
auch für private Zwecke nutzen kann. Diese Entscheidung findet sich entweder im
Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder sie entwickelt sich durch
eine betriebliche Übung.
- Eine betriebliche Übung kann
dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg unbeanstandet
Internet- und E-mail-Verkehr privat genutzt hat und deshalb darauf vertrauen
darf, dies auch künftig so handhaben zu können. Wichtig ist dabei, dass diese
Praxis auf eine längere Dauer so gehandhabt wurde; ein halbes Jahr dürfte für
eine entsprechende betriebliche Übung ausreichen.
- Der Arbeitgeber kann die
private Nutzungsmöglichkeit beschränken, sei dies zeitlicher oder inhaltlicher
Art. Der Arbeitgeber kann auch zwischen bestimmten Arbeitnehmergruppen
unterscheiden. Die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer kann auf Pausenzeiten
oder eine bestimmte Zeitdauer während des Arbeitsverhältnisses begrenzt sein.
Auch kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, Programme aus dem Internet
herunterzuladen oder kostenpflichtige Seiten aufzurufen.
2. Kontrollrechte
des Arbeitgebers
2.1. Dem verständlichen Wunsch des Arbeitgebers,
Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugeben,
steht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegenüber. Dieser Zwiespalt muss voll angemessen gelöst
werden. Die gegenseitigen schützenswerten Interessen
beider Seiten sind gegeneinander abzuwägen.
2.2. Unabhängig von der jeweiligen Regelung im Einzelfall zeichnet
sich folgende Linie für Kontrollmöglichkeiten
des Arbeitgebers bei der E-mail-Nutzung ab:
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Private E-mails darf der
Arbeitgeber nicht kontrollieren, unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer die
private Nutzung des E-mail-Anschlusses erlaubt wurde oder nicht. Ein
Kontrollrecht kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn ein z.B. schwerer Verdacht
auf Industriespionage oder eine strafbare Handlung besteht.
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Betriebliche E-mails gehören
zum geschäftlichen Kontakt des Arbeitgebers, deshalb besteht das Kontrollrecht
des Arbeitgebers.
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Hinweis: Oft ist
nicht immer sofort erkennbar, ob die jeweilige E-mail einen geschäftlichen oder
privaten Hintergrund hat. Zur Vermeidung von "Zweifelsfällen" bietet
es sich an, unterschiedliche E-mail-Adressen einzurichten oder anderweitig
technische Voraussetzungen zu schaffen, so dass die privaten von den
betrieblichen E-mails "auf einen Blick" unterschieden werden können
(z.B. Einrichtung eines Ordners "Persönliche Emails"). Fehlen
entsprechend technische Kontrollen, kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des
Arbeitnehmers keine Kontrollen durchführen.
- Äußere Verbindungsdaten dürfen
durch den Arbeitgeber kontrolliert werden. Hierzu gehören die Versand- und
Empfangszeiten, die Größe der empfangenen bzw. versandten Emails sowie die Empfänger-
bzw. Absenderadreßdaten.
2.3. Kontrolle des Arbeitgebers bei Internet-Nutzung
des Arbeitnehmers.
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Auch bei der Internet-Nutzung
muss der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wahren. Darf
der Arbeitnehmer das Internet auch privat nutzen, gelten in gleicher Weise die
Ausführungen zum Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers wie bei
der Kontrolle von E-mails. Darf der Arbeitnehmer hingegen das Internet nicht
privat nutzen, besteht das Kontrollrecht des Arbeitgebers unbeschränkt.
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Bei privater
Nutzungsberechtigung des Internet-Zugangs sind die Kontrollmöglichkeiten des
Arbeitgebers stark eingeschränkt. Allerdings kann bei einer Internet-Nutzung in
der Regel nicht nach privatem oder dienstlichem Zugriff differenziert werden.
Deshalb müssen die gleichen Regeln gelten wie bei der Kontrolle privater
E-mails. Dies gilt allerdings nicht für die Überwachung der zum oder vom
jeweiligen Arbeitsplatzrechner übertragenen Datenvolumina oder der Onlinezeit.
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Bei rechtswidriger Nutzung darf
der Arbeitgeber die betrieblichen Einrichtungen unterbrechen; dies gilt auch
bei Gestattung der privaten Nutzung. So hat das Bundesarbeitsgericht schon 1973
ausdrücklich die Unterbrechung privater Telefongespräche während der
Arbeitszeit zugelassen. Als eine mögliche Antwort wurde sogar die Kündigung des
Arbeitnehmers angesehen. Allerdings ist die Rechtsprechung hierzu
uneinheitlich. Insbesondere ist in der Rechtsprechung nicht definitiv geklärt,
ob für eine solche Kündigung erst eine Abmahnung erforderlich ist oder nicht.
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Hinweis: Bei der Nutzung von Internetseiten mit pornographischem Inhalt zeichnet sich
eine Tendenz bei den Untergerichten ab, die eine Kündigung rechtfertigen kann.
3. Schutz gegen rechtswidrige
Kontrollen des Arbeitgebers
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Wurde das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers verletzt oder besteht die entsprechende
Gefahr, kann der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das
Gleiche gilt bei Wiederholungsgefahr.
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Zudem steht dem Arbeitnehmer ein
Löschungsanspruch gemäß § 35 Bundesdatenschutzgesetz zu; Voraussetzung ist
hierfür, dass die Speicherung personenbezogener Daten unzulässig erfolgte und
nicht mehr erforderlich ist. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer einen
Beseitigungsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften geltend machen.
- Des Weiteren kann dem Arbeitnehmer
sogar ein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch zustehen. Dieser setzt
allerdings einen tatsächlich eingetretenen materiellen Schaden voraus, der in
den meisten Fällen nicht gegeben sein dürfte. In Betracht kommt insofern nur
eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes; solches wird jedoch
nur schwer nachzuweisen sein.
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